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Neue "Düsseldorfer Tabelle" ab 01. Janaur 2023

Hier können Sie die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2023 herunterlanden.
Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf
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Ab dem 1.1.2023 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Hier gibt es deutlich mehr Geld für das Kind. Aber auch die Selbstbehalte wurden angepasst und deutlich erhöht. Auch das Kindergeld ist erhöht worden.

 

Der Mindestunterhalt zu 100 % beträgt daher ab dem 1. Januar 2023

 

Altersgruppe

Neuer Betrag

Erhöhung in €

1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres)

437 €

41 €

2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres)

502 €

47 €

3. Altersstufe (ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit)

588 €

55 €

 

Aber auch das Kindergeld hat sich erhöht. Im Jahr 2023 beträgt das Kindergeld für jedes Kind 250 €. Die Staffelung hinsichtlich der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder ist entfallen.

 

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) nach § 1603 Abs. 2 BGB beträgt, gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden

 

a) für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.120 EUR,

 

oder

 

b) für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.370 EUR.

 

Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

 

Der angemessene Eigenbedarf nach § 1603 Abs. 1 BGB beträgt mindestens monatlich 1.650 EUR. Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.

 

Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.

OLG Dresden und Kammergericht: Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils.

Mit Beschluss vom 28.02.2012, AZ: 18 UF 184/09, hat das Kammergericht beschlossen, dass in Ausnahmefällen auch gegen den Willen eines Elternteils ein Betreuungswechselmodell familiengerichtlich angeordnet werden kann. Dieser Ausnahmefall ist insbesondere dann gegeben, wenn das Betreuungswechselmodell im Hinblick auf das Kindeswohl geboten ist, das Kind diesen Willen geäußert hat und das Kind dementsprechend belastbar ist, dieses trotz Spannung der Eltern zu halten.

 

Das Kammgericht hatte hier ein Sachverständigengutachten eingeholt. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen kam es zu dem Ergebnis, dass das Wechselmodell trotz der Komunikationschwierigheiten vollzogen werden kann. Das Sachverständigengutachten bescheinigte beiden Eltern Erziehungsfähigkeit und sah beide in der Lage, in einzelnen Erziehungsfragen Einvernehmen herzustellen. Das Kind hat zudem in einer persönlichen Anhörung einen fröhlichen und ausgeglichenen Eindruck vermittelt.

 

Ähnlich hat nun das OLG Dresden (Beschluss vom 12.04.2022, Az.: 21 UF 304/21) entschieden, wonach auch bei fehlender Kommunikations- und Kooperationsfähigleit der Eltern das Wechselmodell angeordnet werden kann, wenn dieses in der Vergangeheit eine längere Zeit bereits praktiziert wurde, dem Willen des Kindes entspricht und die Belastung des Kindes durch den Elternkonflikt vermidert wird.

BGH: Schönheitsreparaturklausel bei unrenovierten Wohnungen und Quotenklausel generell unwirksam!

Rechtsprechungsänderung mit weitreichenden Folgen! Aus der Presseerklärung des BGH: Der Mieter "darf zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung - jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter - formularmäßig nicht mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind [...] Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam [...]. Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt – jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung – dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat."

 

Bei der Quotenklausel liegt die unangemessene Benachteiligung des Mieters darin, "dass der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für ihn bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich ist, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert überlassen wurde."

 

Die vollständige Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.

(Urteil vom 18.03.2015)

Bei Unterhaltszahlungen ist ab 2015 die Steuer-Identifikationsnummer anzugeben

Ab dem Veranlagungszeitraum 2015 ist Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Ehegatten in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn der Ehegatte der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.

 

Der Grund: Nach dem neu beschlossenen „Kroatiengesetz“ sollen solche Unterhaltsleistungen schon im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ab 2015 als Freibetrag berücksichtigt werden können. Hierzu muss die Identifikationsnummer angegeben werden.

 

Hintergrund: Will man steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt für seinen getrennt lebenden Ehegatten geltend machen, wird auf Antrag die Einkommensteuer sich ermäßigt. Aufwendungen bis zurzeit von 8.354 € pro Kalenderjahr können berücksichtigt werden.

 

Ihr Recht: Der Ehegatte ist daher verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden die Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt dieser der Verpflichtung nicht nach, kann der Unterhaltsleistende, beim zuständigen Finanzamt die Identifikationsnummer erfragen.

Begünstigter der Eigenbedarfskündigung muss nicht namentlich benannt sein.

Der Vermieter kündigte, damit die Tochter mit dem namentlich in der Kündigung nicht bezeichneten Lebensgefährten die Wohung nutzen kann. Der Mieter meinte, für eine wirksame Kündigung müssten beide benannt werden. Der Bunsesgerichtshof (BGH) war anderer Auffassung. Die Kündigung ist wirksam. Damit lockert der BGH seine Rechtsprechung zu den Anforderungen einer Eigenbedarfskündigung weiter auf.

BGH, Urteil v. 30.4.2014, VIII ZR 107/13

BGH: Mieter muss bei Auszug Wände in neutralen Farben gestrichen zurückgeben.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, die Wohnung in neutralen Farben gestrichen zurückgeben muss. Unabhängig von der Frage, ob die Schönheitsreparaturen vom Mieter durchzuführen sind, schuldet der Mieter anderenfalls Schadensersatz.

Hier erfahren Sie mehr

Elternunterhalt: angemessene selbst genutze Immobilie muss nicht verwertet werden.

Aus der Presseerklärung: "Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht." BGH Urteil vom 07.08.3013 AZ. XII ZB 269/12

Formelle Richtigkeit der Abrechnung als einzige Voraussetzung für eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung ist Rechtsgeschichte.

Bisher genügte es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung auf Grund einer formell wirksamen Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter verlangt werden konnte. Ein Vermieter nutze diese Rechtsprechung aus. Ein Mieter wollte die Erhöhungsspitzen nicht bezahlen. Als ein kündigungsrelevanter Rückstand erreicht wurde, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis auf. Das Gericht stellte fest, dass die Einwendungen des Mieters nicht unbegründet waren, denn die Abrechnung enthielt inhaltliche Fehler. Das brachte den BHG dazu, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Diese diente bisher einer Klarheit für die Abrechnungspraxis, damit auch bei inhaltlichen Fehlern einer formell wirksamen Betriebskostenabrechnung die Parteien wissen, welche Vorauszahlungen geschuldet werden.

 

Auf eine materielle unrichtige Betriebskostenabrechnung eine Kündigung zu stützen, ging dem BGH aber zu weit. Denn hier kann der Vermieter missbräuchlich durch falsche Abrechnungen Kündigungslagen provozieren und zudem auf Grund eines eigenen Fehlers in der Abrechnung dem Mieter kündigen. Das ist nicht mehr im Sinne der Rechtsordnung. In Zukunft muss die Abrechnung daher auch inhaltlich materiell richtig sein.

(BGH VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11 vom 15.05.2012)

Heizkosten: Abflussprinzip ist unzulässig.

BGH: Beim Verbrauch des Brennmaterials für die Heizungsanlage darf nur der Verbrauch an Brennstoff abgerechnet werden und nicht die Abschlagszahlungen im Abrechnungszeitraum (Az. VIII ZR 156/11). Das gilt auch für die Einzelabrechnungen in der Jahresabrechnung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft (Az. V ZR 251/10).

Der Einbau von Funkablesegeräten muss der Mieter dulden.

Der Vermieter kann vorhandene Ablesesysteme für den Wärmeverbrauch von Heizkörpern nach § 4 Abs. 2 HeizkostenVO und für den Verbrauch von Kaltwasser nach § 554 Abs. 2 BGB auf funkbasierte Ablesesysteme umstellen. Der Mieter hat diese Maßnahmen zu dulden (BGH Urteil vom 28.09.2011, Az. VIII ZR 326/10). 

BGH-Pressemitteilungen

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung der Hauptangeklagten im Münsteraner Missbrauchskomplex (Wed, 07 Jun 2023)
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Verurteilung einer Mutter wegen Mordes an ihrer sechsjährigen Tochter rechtskräftig (Thu, 01 Jun 2023)
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Richter am Bundesgerichtshof Roger Schilling verstorben (Tue, 30 May 2023)
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Bundesgerichtshof entscheidet über Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google (Tue, 23 May 2023)
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Verhandlungstermin am 19. Juli 2023, 10.00 Uhr in Sachen VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 (Bundesgerichtshof verhandelt über die Wirksamkeit der ab Mai 2019 geänderten Preisanpassungsklausel in Verfahren der Klageserie gegen Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmen) (Mon, 22 May 2023)
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Quelle: www.bundesgerichtshof.de