Ihr Rechtsanwalt für Ihre Immobilie
Ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwalt für Familienrecht hat eine gemeinsame Schnittstelle im Immobilienrecht. Die Beratung und Vertretung zum Erhalt der Immobilie oder aber auch der Auseinandersetzung der Eigentümer ist daher ein erheblicher Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei Martini.
Insbesondere im Rahmen der Auseinandersetzung von Ehegatten, aber auch der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, ist die gemeinsame Immobilie ein sehr wichtiges Thema, denn diese stellt meist den erheblichsten Vermögenswert dar.
Aber auch Erbengemeinschaften, zerstrittene Mehrheitseigentümer und diejenigen, welche in das Eigentum des anderen erheblich investiert haben, brauchen Unterstützung und Rat, wie ihre Ansprüche angemessen druchgesetzt werden können.
Vertretung und Beratung hinsichtlich
- Prüfung von Kaufverträgen
- Immobilienauseinandersetzung
- Teilungsversteigerung
- Zwangsversteigerung
- Grundstückskaufverträge
- Nießbrauch
- Vorverkaufsrechte
- Vormerkungen
- u.v.m.
Die Prüfung von Immobilienkaufverträgen kann z.B. ab 500,00 € brutto angeboten werden. Das mag auf den ersten Blick teuer erscheinen; aber es gibt eine Vielzahl an Fallstricken und Fallen zu beachten, die nur der erfahrene Praktiker kennt. Nachstehend ein Beispiel, warum eine fachgerechte Beratung dem Erwerber mehrere tausend Euro einsparen kann:
Heizkesselaustausch ab 2015: keine Ausnahme für Erwerber von Einfamilienhäuser!
Nach § 10 Abs. 1 EnEV müssen alle Heizkessel ausgetauscht werden (dazu zählen nach h.M. auch Gasetagenheizungen), wenn diese älter als 30 Jahr alt sind. Das gilt für Heizkessel, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betrieben werden. Stichtag ist der 01.01.1985. Ältere Heizkessel müssen bis Ende 2015 außer Betrieb genommen werden. Zusätzlich müssen im Haus ggf. Rohre und der Dachboden gedämmt werden, vgl. § 10 Abs. 2 und 3 EnEV.
Hiervon gibt es Ausnahmen. Eine Ausnahme nach § 10 Abs. 4 EnEV ist der Bestandschutz für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 01.02.2002 selbst bewohnt hat. Dann gilt diese Pflicht der energetischen Nachbesserung nicht. Das gilt also auch für alle Einfamilienhäuser.
Aber Achtung beim Kauf von Bestandsimmobilien! Im Falle des Verkaufs gilt dieser Bestandschutz nicht für den Käufer, wenn dieser nach dem 01.02.2002 das Einfamilienhaus erwirbt. Der Käufer muss vielmehr im vollen Umfang nachrüsten, also den Heizkessel erneuern und dämmen. Er muss die Anforderungen der aktuellen EnEV vollständig erfüllen, wenn nicht ein anderer Ausnahmetatbestand, z.B. die Unwirtschaftlichkeit, vorliegt. Die Frist beträgt hierzu zwei Jahre ab Eigentumsübergang.
Daher ist die Beschaffenheit des Hauses vom Käufer hierzu genau zu überprüfen. Im Falle der gesetzlich angeordneten Modernisierung sollten die Kosten mit einkalkuliert werden. Anderenfalls kann bei einer heute üblichen knappen Finanzierung eine ernsthafte finanzielle Schieflage eintreten, denn neben der Pflicht, auf eigene Kosten nachzurüsten, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000,00 €.