Formulare: Kostenübernahme

Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten

Nicht nur bei der klassischen Rollenverteilung in der Ehe gibt es die Situation, dass der eine Ehepartner sich auf Grund seines Einkommens keinen Anwalt leisten kann, während der andere über erhebliche monatliche Einkünfte verfügt. In diesem Fall hat der Ehegatte einen Anspruch auf Prozesskosten- vorschuss. Der andere Ehegatte muss ihm den Prozess bezahlen, sogar die Scheidung. 

 

Es muss sich hierbei um persönliche Angelegenheit des Ehegatten handeln. Diese sind z.B. Ehesachen, Familiensachen, Streitigkeiten, die ihren Grund in der ehelichen Lebensgemeinschaft haben, aber auch Ansprüche auf Ersatz eines Körperschadens, Kündigungsschutzprozesse, Rentenprozesse, Verteidigung in Strafverfahren.

 

Besteht die Vorschusspflicht des Ehegatten, wird Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe vom Gericht nicht gewährt, denn bevor die Gemeinschaft der Steuerzahler belastet werden soll, bleibt die Zahlungspflicht vorrangig "in der Familie".