Fachanwalt für Familienrecht

 

RA Tom Martini ist Fachanwalt für Familienrecht

 

 

 

"Gerade in der Trennung oder Scheidung ist es wichtig, einen Rechtsbeistand zu haben, der einem kompetent zur Seite steht."

Ich stehe Ihnen zu sämtlichen Fragen des Familienrechts gerne zur Verfügung und biete Ihnen eine umfassende Betreuung, fachlich kompetente Beratung und Vertretung zu allen Themen des Familienrechts, z.B. Ehescheidung, Sorgerecht,  Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgang, Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich, Wohnungszuweisung, Hausratsaufteilung und der Familienimmobilie.

 

Aber auch zum Gesamtschuldnerausgleich, zur Teilungsversteigerung, zur Nutzungsentschädigung, zum Wohnwert, zur Schuldenbereinigung und zur Bruchteilsauseinandersetzung oder zur Ehegatteninnengesellschaft und zum Ehegattenkooperationsvertrag.

 

Gerne entwerfe ich für Sie Eheverträge sowie Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

 

Durch meine Mitarbeit beim "Verein humane Trennung und Scheidung e.V." - kurz VHTS - lege ich einen Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit auf einen menschlichen und humanen Umgang miteinander, auch im Falle der Trennung und Scheidung im Streit. Dieses erspart meinen Mandanten regelmäßig nicht nur unnötige Kosten...



Zu meiner Tätigkeit als Familienrechtler gehört weiterhin auch die Auseinandersetzung nichteheliche Lebensgemeinschaft mit allen seinen Facetten und Belangen.

Für neue Mandanten:

Bitte füllen Sie den Aufnahmebogen in Familiensachen aus und bringen Sie diesen zum Beratungstermin mit.

Welche Unterlagen muss ich zur Beratung mitbringen?

Sie wollen sich scheiden lassen? Dann bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit (wenn vorhanden):

  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder
  • Ehevertrag
  • Alles, was Sie für wichtig halten

Praixistipps:

Verfahrenskostenvorschuss vom Ehegatten

Nicht nur bei der klassischen Rollenverteilung in der Ehe gibt es die Situation, dass der eine Ehepartner sich aufgrund seines Einkommens keinen Anwalt leisten kann, während der andere über erhebliche monatliche Einkünfte verfügt. In diesem Fall hat der Ehegatte einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss. Der andere Ehegatte muss ihm die Scheidung bezahlen. 

 

Es muss sich hierbei um persönliche Angelegenheiten des Ehegatten handeln. Diese sind nicht nur Ehesachen, sondern auch Streitigkeiten, die ihren Grund in der ehelichen Lebensgemeinschaft haben, z.B. auch Ansprüche auf Ersatz eines Körperschadens, Kündigungsschutzprozesse, Rentenprozesse, Verteidigung in Strafverfahren.

 

Besteht die Vorschusspflicht des Ehegatten, wird Verfahrenskostenhilfe vom Gericht nicht gewährt, denn bevor die Gemeinschaft der Steuerzahler belastet werden soll, bleibt die Zahlungspflicht vorrangig "in der Familie".

Gang der Scheidung

Bis zur rechtskräftigen Scheidung kann es eine Weile dauern. Das Trennungsjahr muss abgewartet werden und die Bearbeitungszeit des Familiengerichts dauert ebenfalls lange. Durchschnittlich braucht die Bearbeitung der Ehescheidung durch das Gericht neun Monate. Streiten die Eheleute über weitere Folgesachen, kann sich der Termin zur Scheidung weiter verzögern. 

 

Die Scheidung wird durch Antrag eines Ehegatten beim Familiengericht eingeleitet. Das Gericht bestimmt mindestens einen Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem es die Eheleute anhört. Sind alle Angelegenheiten, über die das Gericht entscheiden wird, geklärt, ergeht ein Beschluss, in welchem die Ehe geschieden wird.

 

Tipp: Werden keine Folgesachen mitentschieden und wurde der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen, verkürzt sich meist die Bearbeitungszeit des Gerichts von neun Monate auf bis zu sechs Wochen. 

Ohne Trennungsjahr gibt es keine Scheidung

Zum Termin zur Scheidung vor dem Familiengericht muss das Trennungsjahr abgelaufen sein. Sonst kann die Ehe nicht geschieden werden. Der Antragsteller muss den Zeitpunkt der Trennung dem Gericht gegenüber mitteilen und, wenn der Antragsgegner den Trennungszeitpunkt bestreitet, sogar beweisen. Sollte der Ehegatte nicht geschieden werden wollen, sollten die Beweise der Trennung gesichert werden. Dieses ist meist unproblematisch durch Auszug aus der Ehewohnung möglich. Eine schnellere Scheidung als vor Ablauf des Trennungsjahrs ist nur möglich, wenn ein Härtefall vorliegt. Dieser wird von den Gerichten nur sehr selten bestätigt.

Scheidungsantrag

Das Familiengericht wird nicht von selbst tätig. Damit das Scheidungsverfahren vom Gericht bearbeitet wird, muss ein Antrag auf Ehescheidung gestellt werden. Hierfür besteht ein Anwaltszwang. Der Antragsteller benötigt also einen Rechtsanwalt.

Versorgungsausgleich

Wenn der Ehevertrag den Versorgungsausgleich nicht wirksam ausschließt, wird das Familiengericht die in der Ehezeit eingezahlten Rentenbeiträge nach dem Halbteilungsgrundsatz zwischen den Eheleuten aufteilen. Das ist der Versorgungsausgleich. Ein besonderer Antrag hierzu ist nicht notwendig, denn das Gericht führt diesen von Amts wegen durch.

Folgesachen zum Scheidungsantrag

Es können weitere Anträge, z.B. zum Sorgerecht, Umgang, Kindesunterhalt, zum nachehelichen Unterhalt, Zugewinn, Hausratverteilung, gestellt werden, wenn diese zwischen den Ehegatten streitig bleiben. Durch die gemeinsame Entscheidung dieser Streitigkeiten, also zusammen im Verbund mit der Ehescheidung, können regelmäßig Gerichts- und Anwaltskosten gespart werden.

Der gemeinsame Anwalt

ist vielleicht das größte Missverständnis des Scheidungsrechts, denn diesen gibt es nicht! Es genügt für ein einvernehmliches Scheidungsverfahren ein Rechtsanwalt, der den Scheidungsantrag für einen Ehegatten stellt. Der andere Ehegatte braucht keinen, wenn er dem Scheidungsantrag nur zustimmen will. Wenn es aber z.B. zu Problemen beim Versorgungsausgleich (s.o.) kommen sollte, braucht der andere Ehegatte einen Anwalt, um seine Rechte zu wahren, denn im Ehescheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang.

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